Prozeß Cottagegasse 50A

Der Servitutsprozess wurde von der dritten Instanz an die erste Instanz zurück verwiesen, hier sollte ein Sachverständiger klären, was man um 1885 unter einem 2 Stockwerke hohen Bauwerk verstanden hat. Der Sachverwständige hat nunmehr festgestellt, dass ein Bauwerk mit 5 Geschossen nicht dem Bild eines zweistöckigen Wohnhauses im Cottage um 1885 entspricht.

Das Handelsgericht Wien hat in einem Urteil der ersten Instanz am 1.8.2011 wiederum dem Wiener Cottage Verein Recht gegeben und verfügt, dass jede Bautätigkeit auf der Liegenschaft zu unterlassen ist, die mehr als Erdgeschoß, zwei Stockwerke und ein ausgebautes Dachgeschoß bzw. mehr als zwei Wohneinheiten auweist. [Urteilstext] . Die Gegenseite hat berufen.

Parallel hat eine servitutsberechtigte Anrainerin ebenfalls Klage erhoben, die bereits durch alle drei Instanzen ging. Es geht zunächst um die Zuständigkeit des Gerichts, da im Servitutstext festgelegt ist, dass in Streitfällen ein Schiedsgericht des Öst. Ingenieur- und Architketenvereins zu befassen ist, dieses Schiedsgericht aber nicht mehr existiert. Der Oberste Gerichtshof hat sich nunmehr der Rechtsauffassung des Vereins angeschlossen und verfügt, dass sehr wohl das Landesgericht für ZRS Wien zuständig ist. Ein wichtiges Zwischenergebnis.
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